Politische Unsicherheiten und Branchenherausforderungen:
Die Auflösung der Bundesregierung bringt erhebliche Unsicherheiten für unsere Branche mit sich. Viele fragen sich nun, wie es weitergeht. Fest steht, dass es zunehmend schwieriger werden könnte, die zuletzt diskutierten Gesetze zur Förderung erneuerbarer Energien umzusetzen. Auch innerhalb der Branche herrscht Uneinigkeit darüber, ob und wie die EEG-Gesetze in ihrer aktuellen Form realisiert werden sollen.
Der derzeitige Entwurf ist so komplex, dass kaum noch jemand durchblickt, was aktuell gilt. PV-Installateure im mittelgroßen Bereich benötigen mittlerweile nicht nur einen spezialisierten EEG-Anwalt, sondern häufig sogar einen festangestellten Experten, um die rechtlichen Anforderungen zu bewältigen. Solche Fachleute sind jedoch rar, da nur wenige in Deutschland die Vielzahl an Gesetzesänderungen und deren Konsequenzen überblicken. Häufig fehlt zudem ein praxisnaher Zugang, den viele Anwälte nicht bieten.
Unsere Forderung: Die Gesetzgebung muss deutlich vereinfacht werden.
Vorschlag zur EEG-Vergütung:
Wir plädieren für die Abschaffung aller Vergütungsgrenzen bei Voll- und Überschusseinspeisung (10 kWp, 40 kWp, 100 kWp, 400 kWp, 1000 kWp) sowie für die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung. Diese Trennung ist bereits jetzt widersprüchlich: Während es bei Anlagen unter 1000 kWp eine Unterscheidung bezüglich Voll- und Überschusseinspeisung gibt, entfällt diese für größere Anlagen.
Zudem sollte auch die Unterscheidung zwischen Dach- und Freiflächenanlagen aufgehoben werden. Um dennoch weiterhin Dachflächenprojekte oder auch Agri-PV zu fördern, könnte ein Umweltschutz-Investitionszuschuss pro kWp eingeführt werden.
Vorschlag zur Abrechnung:
Gewinne aus Jahren mit hohen Marktwerten für Solarstrom könnten vorgetragen und mit älteren Marktprämienzahlungen verrechnet werden, sodass keine Marktprämie ausgezahlt wird, bis diese Gewinne „aufgebraucht“ sind. So könnte vermieden werden, dass Zusatzgewinne entstehen, wenn sich die Marktwerte z. B. von 6 Cent in einem Jahr auf 4 Cent im folgenden Jahr ändern, was aktuell zu ungewollten Zusatzgewinnen führt.
Im Moment würde man in diesem Fall bei einem anzulegenden Wert (EEG-Vergütung) von 5 Cent im ersten Jahr 6 Cent und im zweiten Jahr 5 Cent Erträge erwirtschaften. §51 EEG sollte gestrichen werden, da er einerseits kaum Investitionssicherheit bietet und andererseits zu ungenaue Anreize setzt. Negative Strompreise gilt es durch eine umfassende Reform der Netzentgelte sowie Umlagen und Steuern zukünftig zu vermeiden. Negative Preise zeigen ein fundamentales Versagen der aktuellen Struktur, weshalb hier dringend Anpassungen erforderlich sind. Das EEG-Konto des Staates gibt Anreiz, diesen Zustand zu verändern.
Vorschlag zur Fernwirktechnik:
Netzbetreiber sollten sich darauf einigen, welche standardisierte Fernwirktechnik bei PV-Anlagen bis 1 MWp, 10 MWp und über 10 MWp eingebaut werden muss, und diese Standards dann landesweit umsetzen.
Als aktives Mitglied beim Bundesverband Solarwirtschaft werden wir versuchen, die Gesetzesänderungen positiv zu beeinflussen.
Gerne können Sie uns Ihre Gedanken zu unseren Gesetzesvorschlägen mitteilen.