Aktuell gibt es eine starre Grenze bei Zahlung der EEG-Vergütung/Marktprämie:
✅ Volle Zahlung, wenn der Strompreis bei 0,01 Cent/kWh liegt.
❌ Keine Zahlung, sobald der Preis auf -0,01 Cent/kWh fällt.
Diese feste 0-Cent-Grenze gemäß §51 EEG führt zu Fehlanreizen und bürokratischen Ausuferungen , statt den Markt sinnvoll zu steuern. Gibt es eine bessere unbürokratischere Lösung?
Bürokratische Ausuferungen:
Das EEG ist mittlerweile so komplex, dass selbst Fachanwälte Schwierigkeiten haben, es in seiner Gesamtheit zu erfassen. Besonders problematisch ist die Abrechnung der EEG-Vergütung/Marktprämie:
Die Abrechnung ist so undurchsichtig, dass weder Anlagenbetreiber noch Steuerberater sie vollständig verstehen. Selbst Netzbetreiber müssen ihre eigens erstellen Abrechnungen regelmäßig korrigieren und rückwirkend Anpassungen für alle Abrechnungen seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage verschicken, da eine Falschinterpretation des §51 EEG von Seiten der Netzbetreiber nicht selten vorkommt. Das Nachvollziehen einer Abrechnung, die Marktwert, Marktprämie, negative Strompreise und verschiedene EEG-§51-Varianten umfasst, ist fast unmöglich.
Unser Reformvorschlag
- ✅ Abschaffung aller Vergütungsgrenzen bei Voll- und Überschusseinspeisung (10 kWp, 40 kWp, 100 kWp, 400 kWp, 750 kWp, 1000 kWp) sowie die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung. Diese Trennung ist ohnehin widersprüchlich: Während es bei Anlagen unter 1000 kWp (bzw. 750 kWp je nach Gesetzeslage) noch eine Unterscheidung gibt, entfällt sie bei größeren Anlagen.
- ✅ Gleichbehandlung von Dach- und Freiflächenanlagen.
- ✅ Um dennoch gezielt Dachflächenprojekte oder Agri-PV zu fördern, könnte stattdessen ein Umweltschutz-Investitionszuschuss pro kWp eingeführt werden.
- ✅ Alternativ zum Umweltschutz-Investitionszuschuss könnte eine feste Prämie pro kWh eingespeister Energie unabhängig von Marktpreisen ausgezahlt werden. Beide Modelle (Umweltschutz-Investitionszuschuss und feste Prämie pro kWh) haben denselben Effekt: Sie schaffen eine marktwirtschaftliche Anreizstruktur und entlasten Netzbetreiber von der aufwendigen Abrechnung. Die Berechnung wäre so einfach, dass ein kleines, vom Staat eingesetztes Team die gesamte Abwicklung übernehmen könnte – ein Modell, das sicherlich auch den Netzbetreibern entgegenkäme.
- ✅ Streichung von §51 EEG – alles andere führt nur zu mehr Bürokratie und erschwert die Energiewende.
Bemerkung: Der oft genannte Vorschlag der CfDs (Contract for Difference) widerspricht einer marktwirtschaftlichen Anreizstruktur und verhindert die ausufernde Bürokratie nicht. Deshalb sind wir dagegen.
➡️ Wir brauchen klare und verständliche Regelungen – doch mit einem immer weiterwachsenden und übermäßig komplexen EEG-Gesetz ist das nicht zu erreichen. Am besten das Erneuerbare Energien Gesetz über einen Haufen schmeißen und neu schreiben 😊